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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 01›01 03›Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen
01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel01 03 06
Kapitel01
Gruppe01 03
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz01 03 05*andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten01 03 07*andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen01 03 08staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen01 03 09Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03
API-Zugriff
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