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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›01 05›barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und
01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel01 05 07
Kapitel10
Gruppe01 05
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
01 05 04Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen01 05 05*ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten01 05 08chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und01 05 99Abfälle a. n. g.
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