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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 04›04 01›chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

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Klassifikation
Schlüssel04 01 06
Kapitel04
Gruppe04 01
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
04 01 01Fleischabschabungen und Häuteabfälle04 01 02geäschertes Leimleder04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase04 01 04chromhaltige Gerbereibrühe04 01 05chromfreie Gerbereibrühe04 01 07chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
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