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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 01›Filterstäube aus Kohlefeuerung
10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel10 01 02
Kapitel10
Gruppe10 01
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen10 01 09*Schwefelsäure
API-Zugriff
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