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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 06›Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen
10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

10 06 09*ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlunggefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Klassifikation
Schlüssel10 06 10
Kapitel10
Gruppe10 06
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)10 06 03*Filterstaub10 06 04andere Teilchen und Staub10 06 06*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung
API-Zugriff
GET /api/v1/avv/100610API-Dokumentation →