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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 09›Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen
10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltengefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Klassifikation
Schlüssel10 09 16
Kapitel10
Gruppe10 09
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
10 09 03Ofenschlacke10 09 05*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen10 09 07*gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
API-Zugriff
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