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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 12›Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel10 12 12
Kapitel10
Gruppe10 12
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
10 12 01Rohmischungen vor dem Brennen10 12 03Teilchen und Staub10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 12 06verworfene Formen10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)10 12 09*feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
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