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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 08›16 10›wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen
16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltengefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Klassifikation
Schlüssel16 10 02
Kapitel08
Gruppe16 10
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
16 10 01*wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten16 10 03*wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten16 10 04wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen
API-Zugriff
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