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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 17›17 05›Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltengefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Klassifikation
Schlüssel17 05 04
Kapitel17
Gruppe17 05
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
API-Zugriff
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