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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 18›18 01›Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel18 01 04
Kapitel18
Gruppe18 01
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
18 01 01spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen18 01 08*zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
API-Zugriff
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