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Kapitel 18
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Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Nicht gefährlich
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Erklärung
Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.
Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).
Bundesland-Hinweise
Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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