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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 19›19 02›brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen
19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel19 02 10
Kapitel19
Gruppe19 02
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
19 02 03vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen19 02 04*vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen19 02 07*Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen19 02 08*flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
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