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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 02›02 01›Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel02 01 03
Kapitel02
Gruppe02 01
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
02 01 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen02 01 02Abfälle aus tierischem Gewebe02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt02 01 07Abfälle aus der Forstwirtschaft02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
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