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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 02›02 01›Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten
02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

Gefährlicher Abfall
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallennicht gefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel02 01 08*
Kapitel02
Gruppe02 01
Gefährlichkeit⚠ Gefährlich *
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
02 01 01Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen02 01 02Abfälle aus tierischem Gewebe02 01 03Abfälle aus pflanzlichem Gewebe02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)02 01 06tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt02 01 07Abfälle aus der Forstwirtschaft
API-Zugriff
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