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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 04›04 02›Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel04 02 21
Kapitel04
Gruppe04 02
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen
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