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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 11›Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Gefährlicher Abfall
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallennicht gefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Klassifikation
Schlüssel10 11 13*
Kapitel10
Gruppe10 11
Gefährlichkeit⚠ Gefährlich *
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
10 11 03Glasfaserabfall10 11 05Teilchen und Staub10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt
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