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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 13›Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen
10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

Nicht gefährlich
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel10 13 01
Kapitel10
Gruppe10 13
Gefährlichkeit✓ Nicht gefährlich
SpiegeleintragNein
Gleiche Gruppe
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 13 09*asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
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