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Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert BGBl. I S. 1533).

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Katalog›Kapitel 10›10 13›asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

Gefährlicher Abfall
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Erklärung

Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.

Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).

Spiegeleintrag

10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallennicht gefährliche Variante

Spiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.

Bundesland-Hinweise

Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
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Klassifikation
Schlüssel10 13 09*
Kapitel10
Gruppe10 13
Gefährlichkeit⚠ Gefährlich *
SpiegeleintragJa
Gleiche Gruppe
10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen
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