15 02 03
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
Nicht gefährlich
Übersicht
Bundesländer
FAQ
API
Erklärung
Erklärung wird noch ergänzt. Verbindlich ist die Bezeichnung gemäß AVV.
Alle Angaben ohne Gewähr. Verbindlich ist die amtliche Fassung der Abfallverzeichnis-Verordnung (BGBl. I S. 1533).
Spiegeleintrag
15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindgefährliche VarianteSpiegeleinträge sind Paare aus einer gefährlichen und einer nicht gefährlichen Abfallart. Die Zuordnung hängt von den tatsächlich enthaltenen Stoffen ab.
Bundesland-Hinweise
Bundesland-spezifische Regelungen werden sukzessive ergänzt.
Zur Bundesland-Übersicht →
Zur Bundesland-Übersicht →